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Satzung

Vereinssatzung der Electronicdart Lüneburger-Heide

VR 200793 

§1 Name und Sitz 

Die Eintragung des Vereins wird unter dem Namen „Electronicdart Lüneburger – Heide eingetragener Verein“ (E D L H) beantragt und erfolgt durch das Amtsgericht Lüneburg.
Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Vereinszweck und Aufgabe 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(51 ff. AO). Dieses wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Ausübung, Förderung und Pflege des Dartsports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Breitensport für alle Altersklassen sowie

b) Anleitung und Förderung der Jugend in diesem Sport

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt zudem grundsätzlich religiöse und weltanschauliche Toleranz.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel

Des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede(r) Dartmannschaft/club werden, auch wenn sie/er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Eingang der schriftlichen Anmeldung, sowie des Startgeldes und nachträglicher Bestätigung durch den Vorstand.    Die Zahlung des Startgeldes wird bei fehlendem Beleg gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als erfolgt betrachtet.

§4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet am 31.12. eines jeden Jahres oder durch Ausschluss aus dem Verein. Danach kann eine Neuanmeldung erfolgen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Ausschlüsse werden mit dem Tage wirksam, an dem der Vorstand dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss entsprechend zu unterrichten.

§5 Maßregelungen / Ausschließungsgründe

Mitglieder, die gegen diese Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes verstoßen oder sich Vereins schädigend verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit entsprechenden Maßnahmen geahndet werden:

  • Verwarnungen
  • Verweis
  • Ausschluss aus dem Verein und/oder Spielbetrieb

Ausschließungsgründe sind:

a) grobe Verstöße gegen Vereinszwecke, Satzung, Anordnungen des Vorstandes oder des
erweiterten Vorstandes

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum bekannt gegebenen Einzahlungsschluss nach
vorangegangener Mahnung 

§6 Beiträge

Der jährliche Beitrag ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jedes Jahr vom Vorstand, nach Überprüfung der Finanzsituation des
vergangenen Jahres, vorgeschlagen und auf der Delegiertenversammlung von den Mitgliedern bestimmt. Die außerordentlichen Beiträge sind dem gültigen Regelwerk zu entnehmen.6a Der Verein zahlt den 3 erstplatzierten Mannschaften jeder Liga ein(en) Preisgeld/Sportförderpreis, der aus den Startgeldern finanziert wird. Die Höhe der Leistungen wird jeweils in der Mitte der
Saison nach Prüfung des Etats bekannt gegeben.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand

Weiter benötigte Gremien werden vom Vorstand eingesetzt.

§8 Einladungsfrist

Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

§9 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse  

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Vereinsakten zu legen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der
Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.

§10 Delegiertenversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich aus den von den einzelnen Mannschaften und Clubs gewählten Kapitänen oder Co-Kapitänen zusammen. Die
Kapitäne oder Co-Kapitäne können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ihrer(s) Mannschaft (Club) vertreten lassen. Kapitäne und Co-Kapitäne müssen mindestens volljährig sein.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im letzten Quartal eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:

  • es der Vorstand beschließt oder
  • ein Viertel der Delegierten schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt hat.

Die Delegiertenversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden abwesend oder verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neu-, Ab- oder Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Änderung der Satzung
  • die vorliegenden Anträge
  • die Auflösung des Vereins.

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlvorgang beschritten, bei wiederholtem Gleichstand wird der Punkt als abgelehnt gewertet.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

Anträge können von den Delegierten und dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Delegierte eine solche beantragen.

§11 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragung des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Spielbereichsleiter. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Des Weiteren kann der Vorstand benötigte Gremien selbständig einsetzen bzw. absetzen. Diese haben jedoch keine Vertretungsbefugnis gemäß § 30 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis, Spielbereichsleiter, Schriftführer sowie Kassenwart dürfen ihre Vertretungsbefugnis nur mit einem der Vorsitzenden zusammen ausführen.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt auch für ein kommissarisches Amt.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes wird nach folgendem Modus durchgeführt:

In Jahren mit ungeraden Endzahlen werden die Posten des 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Spielbereichsleiters zur Wahl gestellt.

In Jahren mit gerader Endzahl werden die Posten des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers zur Wahl gestellt.

Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann der verbleibende Vorstand eine Person seines Vertrauens kommissarisch benennen, der auf der nächsten Delegiertenversammlung in seinem Amt bestätigt werden muss. Dies gilt jedoch nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden; in diesem Falle hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

Der Vorstand ist verpflichtet in allen, namens des Vereins, abzuschließenden Verträgen und Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.

§12a Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal durch zwei, von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählten, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Bei Wechsel des Kassenwartes
oder Kassenprüfers muss eine vollständige Kassenabrechnung erfolgen.

§14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit der erforderlichen Stimmmehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Dart Verband e. V. (DDV e. V.), das er im Sinne §§ 2a und 2b dieser Satzung zu verwenden hat. Falls der
DDV e. V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober (0.00 Uhr) eines jeden Jahres und endet am folgenden 30. September (24.00 Uhr).

Die vorstehende Satzung wurde am 15.02.2011 in Reppenstedt beschlossen.